Dry Construction & Partner   50226 Frechen Adam Schallstr. 102

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Trockenbau und Bau-/bauähnliche Leistungen  Stand: 01.01.2020

 

§ 1) Allgemeines

1.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestanteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Dry Construction & Partner, 50226 Frechen Adam Schallstr. 102     Inh. Udo Herbst, im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bestellung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber sich auf seine davon abweichende eigene Geschäftsbedingung beruft.

2.    Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

3.    Die Leistung erfolgt laut Vertrag. Erfüllungsort der Leistung ist die Objektadresse.

4.    In der Regel wird von einer Normalarbeitszeit von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr werktags ausgegangen. Für Arbeiten, die in der Zeit von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr werktags erfolgen, wird dem Auftraggeber ein Zuschlag in Höhe von 30% für solche, die von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr werktags und solche, die an Wochenenden erfolgen, von 50% berechnet. Ausgenommen davon sind Pauschalpreisvereinbarungen.

5.    Der Strombezug ist vom künftigen Anlagennutzer anzumelden; Strom und Wasser sowie Sanitäranlagen dürfen vom Auftragnehmer im für die Leistungserfüllung notwendigen Ausmaß auf Kosten des Auftraggebers (Verbrauch und Zählerkosten) entnommen bzw. benutzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:

a) einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung von Material und Bauteilen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

b) eine trockene Baustelle (kein Wassereintritt etc.) zu Verfügung zu stellen.

c) sämtliche Zufahrtswege insbesondere für LKW zur Verfügung zu stellen,

d) zu gewährleisten, dass vor dem vereinbarten Baubeginn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

e) eine ausreichende technische Klarstellung aller Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. rechtzeitig und umfassend zu gewährleisten.

f) sich über, den Vertragsgegenstand betreffend, die technische Richtlinien, Prüfzertifikate, Normen, Verarbeitungsrichtlinie, etc. ausreichend und letztlich aktuell zu informieren.

 

§ 2) Angebote

1.    Alle Angebote des Auftragsnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme von Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragsnehmer kein Angebot sondern reine Einladungen zu Angebot. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzliche ohne technische Ausarbeitungen, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc.

2.    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den Auftragsnehmer verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt bzw. gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den Auftragnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.

3.    Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4.    Die im Angebot aufgeführten, ausführenden Trockenbauunternehmen, Fa Dry Construction und Fa. Thomas Adomeit sind beide, jeder für sich, Rechnungssteller. Fa. Dry Construction ist spezialisiert auf Kleinaufträge mit einem Vorlauf von 24 Std. Für Aufträge, die länger als 5 Werktage dauern, ist die Fa. Adomeit als Partnerbetrieb, ausführendes Unternehmen. Rechnungsstellung erfolgt jeweils über das ausführende Unternehmen.

 

§ 3) Preise

1.    Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragsnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von 1 Monat gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

2.    Die Verkaufs-/Montagepreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden, ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen.

 

§ 4) Bezahlung:

Sofern nicht anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1.    50% der Gesamtauftragssumme sind bei Materialanlieferung bzw. Arbeitsbeginn zu begleichen. Weitere 35 % der Gesamtauftragssumme, sind nach Fertigstellung, von 80 % der zu erbringenden Bauleistung, zu begleichen. Die verbleibenden Restzahlungen sind fällig nach erfolgreicher Bauabnahme der vertraglich zu erbringenden Bauleistung.

2.    Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu leisten. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Skonto-/Abzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungs-Beträge aufweist. Für einen ev. Haftrücklass gilt ebendieses sinngemäß. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, welche jeweils 6% über dem, dem Auftragnehmer verrechneten Bankkreditzinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, so ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weiteres werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen. Zahlungen auf die ausgestellten Rechnungen werden unter Vorbehalt angenommen. Eine Gegenrechnung von Forderungen ist ausgeschlossen.

3.    Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen eingestellt oder an den Auftragsnehmer übergebene Schecks nicht eingelöst werden, ist der Auftragnehmer berechtig, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen, und ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt bis zur vollständiger Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten.

 

§ 5) Liefer- und Leistungszeit

1.    Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Auftragnehmer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich.

2.    Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftragsnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.

3.    Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er sein angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist, gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Pönalabzug gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.    Die mit Auftragsbestätigung zugesicherten Liefer-/Montagetermine und Liefer-/Montagefristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen-/Montagen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.

5.    Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzug Entschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 6 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

 

§ 6) Erfüllungsgehilfen

1.    Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

 

§ 7) Gewährleistungen

1.    Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der VOB. Der Mängelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es verabsäumt hat, Rückgriffs rechte gegen Dritte zu wahren.

2.    Bei behebbaren Mängeln steht nur dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben lassen, oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Bei unbegehbaren wesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden des Auftragnehmers.

3.    Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere, am Bau beteiligten Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführenden Arbeiten, schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem Auftragnehmer gegenüber aus.

4.    Maßnahmen zu Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falschlieferung.

 

§ 8) Vertragsbeendigung

1.    Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn:

a)    über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichverfahren eröffnet wird bzw. ein darauf Bezug habender Antrag mangels Kosten deckenden Vermögens abgewiesen wird, sowie dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Exekutionsverfahren nicht binnen Wochenfrist nach erfolgter Pfändung dem Grunde nach eingestellt ist.

b)    der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner finanziellen Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und zwar in der Gestalt, dass nach eintretender Fälligkeit und schriftlicher Anmahnung unter Setzung einer 7-tägigen Nachfrist, nach Ablauf dieser Nachfrist der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung dennoch nicht Folge leistet.

2.    Wird das Vertragsverhältnis auch auf Grund leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers aufgelöst, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet der Ersparnis des Auftragnehmers. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers.

 

§ 9) Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, besteht ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragsnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragsnehmer unverzüglich bekannt zu geben. Nicht bezahlte Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch veräußert oder benutzt werden.

2.    Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragsnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerben von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.

3.    Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens, heben das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von der Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von sonstigen Forderungen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist.

4.    Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltes wäre an die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über. Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftragsgebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der Auftragnehmer berechtigt auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.

 

§ 10) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung und die sonstigen Leistungen ist 50226 Frechen,  Es gilt deutsches Recht. Für anfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit 50171 Kerpen als Gerichtsstand vereinbart.

 

§ 11) Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglich nahe kommt, wobei ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist.

 

 

 

 

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